Versandhandel und Umsatzsteuer

Ein oft unklares Thema im Versandhandel ist das Thema Umsatzsteuer. Was im inländischen Versandhandel eine einfache Geschichte ist, allen Kunden ob Privatkunde oder Geschäftskunde wird die Mehrwertsteuer auf den Nettopreis aufgeschlagen, wird im Handel mit dem EU Ausland ungemein komplexer.

Insbesondere beim Handel mit Konsumenten entsteht aus einer Gemengelage an befürchteten Marktverzerrungen, fiskalischem Neid der Länder und Realitätsferne der EU Entscheidern eine bürokratisches Monster.

Mit diesem Beitrag habe ich mir zum Ziel gesetzt, einen Überblick zu geben, was beim Handel in der EU in Bezug auf die Umsatzsteuer zu beachten ist.

Die grundlegenden Entscheidungen

die schnelle Übersicht erhalten Sie durch die nachfolgende Grafik. Es sind dabei die zentralen Fragen enthalten.

ACHTUNG:
Es gibt leider viele Ausnahmen, die sich aus dieser Grafik noch nicht erschließen.

Umsatzsteuer Entscheidungshilfe

B2B oder B2C Geschäft

Die Entscheidung, ob es sich um bei einer Order um ein B2B- oder ein B2C Geschäft handelt ist vergleichsweise einfach und sollte die erster Frage sein, die sie beantworten.

Handelt es sich um die Bestellung eines Geschäftskunden, also ein B2B Geschäft, ist dieser verpflichtet Ihnen eine Umsatsteuer ID (kurz: Ust.IdNr.) anzugeben. Ihre Aufgabe ist es diese zu verifizieren. Nur bei einer vorliegenden und gültigen Ust.IdNr. darf die Regelung für den innergemeinschaftlichen Handel angesetzt werden.

Die Überprüfung der Umsatzsteuer ID habe ich bereits in einem [intlink id=”1347″ type=”post”]älteren Blogbeitrag[/intlink] beschrieben. Die wichtigste Informationsquelle zu diesem Thema ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZst). Einen Einstieg zum Thema finden sie hier. Das BZSt. betreibt auch einen Service mit dem sich die Ust.IdNr. von nicht deutschen Unternehmen überprüfen lassen.

Umsatzsteuer bei B2C Versand

Anders als bei Geschäftskunden unterliegt die Lieferung an einen Endkunden per se der Umsatzsteuerpflicht, sofern Sie innerhalb der EU statfindet. Das sollte eigentliche ganz einfach im Rahmen einer Herkunftslandbesteuerung erfolgen. D.h. als deutscher Unternehmen können Sie beim Versand an Kunden im EU Ausland die nationale Umsatzsteuer ansetzen. Dies hat den Effekt, dass Sie Warenlieferungen, die Sie nach Österreich senden, die sowohl in Deutschland als auch in Österreich zum vollen Umsatzsteuersatz versteuern müssen, mit einem Preisvorteil versenden, der aus der Differenz der Umsatzsteuersätze herrührt. In Österreich liegt der reguläre Umsatzsteuersatz bei 20% im Gegensatz zu 19% in Deutschland.

Die gesetzliche Regelung dazu finden Sie im Paragraph 3c des Umsatzssteuergesetz der sogenannten Versandhandelsregelung.

Leider definiert dieses Gesetz einen Schwellwert, ab dem die Umsatzbesteuerung von der Herkunftslandbeseuerung zur Bestimmungslandbesteuerung. Sobald also ein bestimmter Umsatz mit einem EU Land, natürlich nur mit Privatkunden, überschritten wird, muß die Umsatzsteuer des Landes angesetz werden, in das die Lieferung erfolgt.

Die nachfolgende Tabelle zeigt einige dieser Lieferschwellen in den unteschiedlichen EU Staaten. Die Tabelle ist nicht vollständig, für die vollständige Tabelle ist Wikipedia eine gute Quelle.

Staat Lieferschwelle
in Landeswährung umgerechnet in Euro
Belgien 35.000 EUR
Dänemark 280.000 DKK 37.551 EUR
Deutschland 100.000 EUR
Finnland 35.000 EUR
Frankreich 100.000 EUR
Italien 35.000 EUR
Luxemburg 100.000 EUR
Niederlande 100.000 EUR
Österreich 35.000 EUR
Polen 160.000 PLN 40.923 EUR
Vereinigtes Königreich 70.000 GBP 81.843 EUR

 Was heißt das in der Praxis

In der Praxis bedeutet dies, dass Sie in der Theorie beim Export in ein EU Land den ersten Euro nach überschreiten der Schwelle im Bestimmungsland versteuern müssen. Um etwas präziser zu sein, es müsste die Lieferung, welche zum überschreiten der Schwelle führt bereits im Zielland versteuert werden.
Alternativ kann man in einem Land bei dem von vorneherein bekannt ist, dass die Schwelle “gerissen” wird, die Besteuerung im Zielland vornehmen. Wenn dies gewählt wird, so muß die Ziellandsbesteuerung für zwei Jahre erfolgen.

Was muß ich für die Versteuerung im Bestimmungsland tun?

Sie müssen sich in dem Land, in dem sie die Umsatzsteuer abführen bei den Finanzbehörden registrieren lassen. Die Umsatzsteuer ist dann nicht mehr wie bisher in Deutschland abzuführen sondern im jeweiligen Zielland einer Lieferung.Eine Lektüre, die hier zum Verständnis beitragen kann ist ein Publikation der Deutschen Handelskammer in Österreich mit dem Namen “Der Versandhandel zwischen Deutschland und Österreich”.

Das Vorgehen der nationalen Finanzbehörden bezüglich der Umsatzsteuer ist leider nicht einheitlich. So erwarten manche Länder, dass ein Konto im Land vorliegen muß, von dem die Umsatzsteuer eingezogen wird.

Hier ist in jedem Fall geraten sich mit der Handelskammer in Verbindung zu setzen.

Umsatzsteuer bei B2B Versand

Beim Versand an Geschäftspartner innerhalb der EU kann mit einem Umsatzsteuersatz von 0% abgerechnet werden.Zwingende Voraussetzung dafür ist, daß:

  • die gelieferte Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt und
  • der Abnehmer ein Unternehmer ist und
  • der Abnehmer den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und
  • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt

Der letzte Punkt bedeutet, dass der Abnehmer verpflichtet ist, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen. Diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert. In der Praxis ist dieser Vorgang vergleichsweise einfach. Bei der Rechnungslegung wird ein Mehrwertsteuersatz von 0% ausgewiesen zusätzlich wird die Ust. IDNr. des Empfängers angegeben. Eine weitere zwingende Angabe ist die eigene Ust.IDNr.

Wichtig ist, die Mehrwertsteuer auf der Rechnung nicht einfach wegzulassen, da dies zur Folge hätte, dass die Deutschen FInanzbehörden den Regelsteuersatz von 19% ansetzen würden.Wichtig sind an dieser Stelle die einfachen Detail. Die Bestellung eines österreichischen Unternehmens, das Ihre Lieferung in die Schweiz bestellt, ist kein innergemeinschaftlicher Handel. Werden notwendige Besteuerungen beim Zoll der Schweiz durchgeführt. Nachweis dafür sind die Papiere der Zollabfertigung. Auf der Rechnung für dieses Handelsgeschäft ist der Hinweis auf die ” steuerfreie Ausfuhrlieferung” notwendig. Wer dieses Thema gerne vertiefen möchte kann z.B. bei der Handelskammer die passenden Informationen erhalten.

Ein guter Einstieg in das Thema Umsatzsteuer im innergemeinschafltichen Handel ist hier zu finden.

Beispiel: Unternehmen in der Schweiz bestellt nach Österreich

Das ganze kann in der Praxis natürlich komplex werden. Stellen Sie sich vor Sie haben einen Kunden in der Schweiz mit einem Standort in Österreich. Dieser bestellt bei Ihnen Waren für die Verwendung an diesem Standort in Österreich.

Die Rechnungsadresse ist in der Schweiz, die Lieferadresse aber in Österreich.

Schweiz-Österreich

In diesem Fall ist das Lieferland Österreich ein Land der EU und es gilt als eine innergemeinschaftliche Lieferung.

 Beispiel zwei: Kettenlieferung

Stellen wir uns umgekehrt vor, dass Sie eine Bestellung an ein Unternehmen in der Schweiz abgeben. Dieses Unternehmen reicht diese Bestellung weiter an einen Zulieferer in Frankreich. Sie erhalten die Ware von diesem Zulieferer direkt nach Deutschland.

Kettenlieferung

In diesem Fall wird von einer sogenannten Kettenlieferung gesprochen, die ebenfalls als eine Lieferung nach den Regeln des innergemeinschaftlichen Handel gilt.

Weiterführende Informationen?

Bei Fragen zum Thema Export, Versandhandel, Steuer, Zölle und so weiter sind in der Regel die Auslandshandelskammern ein guter erster Kontaktpunkt.

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