E-Mail-Anfragen können belästigende Werbung sein

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil v. 17. Juli 2008, I ZR 75/06) ist nicht nur das Anbieten, sondern auch schon das Anfragen von Waren und Dienstleistungen Werbung. Brisant kann es werden, wenn diese Anfragen per E-Mail oder Fax erfolgen.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG war bisher Werbung per Fax oder E-Mail als unzumutbare Belästigung wettbewerbsrechtlich verboten, wenn keine Einwilligung hierzu vorlag – egal, ob der Adressat Unternehmer oder Privatmann war.

Der BGH hat jetzt den Begriff des Werbens sehr weit ausgelegt: Es wirbt nicht nur, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, sondern auch derjenige, der Waren und Dienstleistungen bei anderen Unternehmen anfragt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter diene der Bezug solcher Leistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, mittelbar der Förderung seines Absatzes.

Wenn ein Unternehmer solche Anfragen bei anderen Unternehmen per E-Mail oder Fax startet, braucht er die Einwilligung des Adressaten. Liegt sie nicht vor, kann der Adressat wegen unzumutbarer Belästigung vorgehen.

Die Einwilligung gilt jedoch grundsätzlich als erteilt, wenn das Unternehmen mit seiner Faxnummer beziehungsweise seiner E-Mail-Adresse in einem öffentlichen Verzeichnis registriert ist oder die Daten auf seiner Website stehen. Anders kann die Sache liegen, wenn der Adressat trotz der veröffentlichten Kontaktdaten nicht mit der Anfrage rechnen muss.

Wenn dieser Rehtsprechung in der Praxis Anwendung findet, dann müssen sich einiger E-Mail Dienstleister warm anziehen. Für alle die mit E-Mail Marketing arbeiten, heißt dies, dass man die Haftung an den Dienstleister durchreichen sollte.

Quelle:  http://www.onlinemarketing-blog.de/

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