Unternehmen und die Social Media Rechtssprechung

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Rike / pixelio.de

In Deutschland ist die Rechtsprechung um Internetaktivitäten herum eine in vielen Fällen viel zu weiße Fläche auf der juristischen Landkarte. Ein Beitrag auf deutsche-startups.de hat mir das heute mal wieder vor Augen geführt.

Der aktuelle Fall: Stellvertreterklage in Deutschland

Der besagte Artikel unter dem Titel “Unternehmen können aufatmen: Fanpages bei Facebook bleiben weiter erlaubt” bezieht sich auf ein Urteil des Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein.  Hier hatte der Leiter des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig Holstein, Thilo Weichert, Klage gegen drei Unternehmen verklagt, dass diese unter Bußgeldandrohung ihre Facebook Fanpages abschalten. Der Hintergrund der Klage ist, dass Facebook mit seinem Hauptsitzt in Irland nicht unter die deutsche Datenschutzrechtsprechung fällt. Es wurden damit als quasi Stellvertreter Unternehmen in Deutschland herangezogen, die einen Facebook Dienst nutzen, der nach deutschem Recht in den Augen von Herr Weichert den Datenschutz verletzt.

Die Gefahr des Vorgehens

Das Vorgehen von Herr Wiechert mag juristisch einwandfrei sein und auch den Mißbrauch von Daten ziehe ich persönlich nicht in Zweifel. Was ich hier als alarmierend emfinde ist die Vorgehensweise, dass die deutsche Rechtsprechung keine Handhabe gegen Facebook hat und dann ein “Stellvertreterkrieg” begonnen wird. Es werden also belangbare dritte herangezogen, im Versuch dem “Großen Bösen” einen Streich zu spielen.

Beruhigendes Urteil

Das Verwaltungsgericht Schleswig Holstein hat in diesem Fall nicht im Sinne der Datenschützer entschieden. Es sah beim Betreiben keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung der Seitenbetreiber:

  1. Es besteht kein Einfluß des Fanpage Betreiber auf die Datenauswertung durch Facebook
  2. Es besteht kein Auftrag des Fanpage Betreibers an Facebook, die Datenauswertung zu betreiben.

Hier scheint der gesunde Menschenverstand und die Jurisdiktion noch in Einklang zu gehen.

Andere Fälle – Mitarbeiter wirbt auf eigene Faust

Bei einem Urteil des Landgericht Freiburg mußte ich schon länger nachdenken, ob ich das gut heißen soll. Hier wurde entschieden, dass ein Unternehmen für die privaten Facebook-Posts seiner Mitarbeiter haftet. Im konkreten Fall bewarb ein Angestellter eines Autohauses auf Facebook eine Verkaufsaktion. Dabei hatte der Inhaber des Autohauses allerdings keine Kenntnis vom streitigen Post. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah die Werbung als wettbewerbswidrig an.

Das Landgericht Freiburg sah die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit trotz Unkenntnis des Unternehmers als gegeben,da die streitige Handlung „innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist”.

Das Entsetzen im ersten Moment wich bei mir schnell der Erkenntnis, dass dieses Urteil der “Schleichwerbung” über Mitarbeiter Vorschub leistet und in dieser Hinsicht dann doch recht sinnvoll ist.

Twitter Tücken – Hafftung für Links

Es trifft natürlich nicht nur Facebook. Auch Twitter wurde schon mit fraglicher Rechtssprechung belegt. So hat das Langericht Frankfurt am Main geurteilt, dass sich, wer über Twitter rechtswidrige Inhalte verlinkt, strafbar macht (Beschluss vom 20.04.2010, Aktenzeichen 3-08 O 46/10).

Im konkreten Fall hat eine Twitter Nutzer über zwei Accounts Links zu einem Forum gezitschert, die wettbewerbsrechtlich strafbare aussagen zu einem Unternehmen enthielten. Die Rechtslage ist hier auch laut Juristen noch sehr unklar wie z.B, Henning Krieg in seinem Blog ausführt.

Fazit

Wer Rechtssicherheit liebt sollte seine finger von Social Media lassen, wer auf Dauer mit seinen Kunden, der Gesellschaft und dem Wettbewerb Schritt halten will, muß diesen Rat ignorieren.

Bildquelle: www.pixelio.de

 

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